Zivilrecht
14.2.23

Der Sachverhalt

Anne und Bernd wohnen noch bei ihren Eltern. Sie sind seit wenigen Jahren ein Paar und planen nun den ersten gemeinsamen Schritt zu machen. Sie wollen ein Einfamilienhaus bauen. Bernd hat aufgrund seiner schon länger bestehenden Berufstätigkeit bereits ein beträchtliches Kapital angespart. Anne wiederum hat erst vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen. Beide finden ihr Traumgrundstück zu einem Kaufpreis von EUR 92.000, welches sie jeweils zur Hälfte erwerben. Bernd gewährt Anne hierfür ein Darlehen in Höhe von EUR 46.000. Die Bauarbeiten gehen los. Die Beziehung scheitert aber zeitgleich.

Daraufhin kündigt Bernd den Darlehensvertrag. Anne zeigt sich unbeeindruckt und setzt den Bau des Einfamilienhauses allein fort. Dies nimmt Bernd zum Anlass, um mit Anne zu sprechen, wobei sich beide mündlich darauf einigen, dass Bernd ihr seinen Anteil am Grundstück gegen Zahlung der EUR 46.000 übertragen werde. Kurz darauf überlegt es Bernd sich aber anders und hält an seinem Eigentumsrecht fest.

Anne verlangt nun die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils (auf dem Klageweg). Bernd verlangt die Rückzahlung des Darlehens (mittels Widerklage). Wer hat Recht?

Das Urteil

Das OLG Hamm stellte zunächst klar, dass die Vereinbarung zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) bedürft hätte. Da Anne und Bernd sich nur mündlich geeinigt hatten, liege ein Formverstoß vor, der zur Nichtigkeit der Vereinbarung führe (§ 125 S. 1 BGB).

Auch ein Anspruch von Anne auf Übertragung des Miteigentumsanteils aus einer mündlich vereinbarten Auseinandersetzung einer GbR (§ 730 Abs. 1 BGB) ist dem OLG Hamm zufolge nicht gegeben. Es liege schon kein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag i. S. d. § 705 BGB mit dem Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses vor.

Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille sei grundsätzlich zweifelhaft, wenn Partner einen Zweck verfolgten, der nicht über die Verwirklichung der Beziehung hinausgehe.

Jedenfalls würde § 125 S. 1 BGB auch zur Formnichtigkeit einer Auseinandersetzungsvereinbarung führen. Das OLG Hamm hat Bernd allerdings den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zugesprochen. Der Anspruch sei insbesondere schon fällig, da eine etwaig getroffene Fälligkeitsabrede (bedingt auf die Übertragung des Miteigentumsanteils) ebenfalls formnichtig (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und damit unbeachtlich sei.

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