Strafrecht
4.1.23

Der Sachverhalt

Ein 14-jähriges Mädchen wuchs in schweren familiären Verhältnissen auf. Sie fasste den Beschluss, eine Straftat zu begehen, um zwangsweise aus der Familie entfernt zu werden, indem man sie ins Gefängnis sperren würde. Konkret plante sie, ihrem Mitschüler (dem sie gleichgültig gegenüber empfand) während des Unterrichts von hinten, ohne dass dieser es wahrnahmen würde, ein Messer in den Rücken zu stechen. Genau so geschah es dann auch am Tattag. Sie stach von hinten zu und nahm dabei billigend in Kauf, dass ihr Mitschüler an den Verletzungen sterben könnte. Ihr Mitschüler sackte zusammen und es bildete sich ein großer Blutfleck auf seinem Rücken. Das Mädchen erkannte, dass er schwer verletzt war und war zufrieden darüber, dass sie ihren seit längerem gehegten Tatplan verwirklicht hatte und ihr Ziel, ins Gefängnis zu kommen, in greifbare Nähe gerückt war. Nach der Tat blieb sie teilnahmslos und still vor sich hin lächelnd an ihrem Platz stehen. Der Mitschüler überlebte, hatte aber Monate später noch Lähmungserscheinungen.

Das Urteil

Das Landgericht Stendal verurteilte die Angeklagte unter anderem wegen versuchten Mordes. Der BGH (Beschl. v. 11.1.2022 − 6 StR 431/21) hob die Entscheidung auf, da er einen wirksamen Rücktritt vom Versuch des Mordes annahm.

Zur rechtlichen Einordnung

Zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung ist zunächst noch einmal auf die wichtigsten Stichpunkte beim Rücktritt einzugehen.

So ist zunächst zwischen einem beendeten und unbeendeten Versuch zu unterscheiden. Dies hängt damit zusammen, dass - je nach Fall - unterschiedliche Anforderungen an die Rücktrittshandlung gestellt werden. Wenn ein unbeendeter Versuch vorliegt, ist ein Täter gem. § 24 I 1 Var. 1 StGB zurückgetreten, wenn er die weitere Tatausführung aufgegeben hat. Wenn der Versuch beendet ist, hätte der Täter gem. § 24 I 1 Var. 2 StGB tätig werden müssen, um den Erfolg abzuwenden.

Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer tatbestandsmäßigen Vollendung notwendig ist. Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist.

Das Landgericht nahm hier einen beendeten Versuch an, weil die Angeklagte nach ihrer Ausführungshandlung davon überzeugt war, ihr Ziel, ins Gefängnis zu kommen, bereits erreicht zu haben. Der BGH stellte klar, dass die Erfüllung/Nichterfüllung mit einer Tat im Zusammenhang stehender außertatbestandlicher Ziele nicht mit dem Rücktrittshorizont i.S.d. § 24 StGB verwechselt werden dürfe. So kommt es für die Abgrenzung beendet oder unbeendet allein darauf an, ob alles Notwendige zur Erfüllung des relevanten tatbestandsmäßigen Erfolges getan wurde. Ob jemand ins Gefängnis kommt oder nicht (so wie sich es die Angeklagte wünschte), liegt außerhalb des hier in Betracht kommenden Tatbestandes des Mordes (§ 211 StGB) und ist damit zur Beurteilung des Rücktrittshorizonts ohne Relevanz. Ob nun im vorliegenden Fall ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorlag, konnte der BGH aber nicht abschließend entscheiden, denn dazu traf das Landgericht zu wenige Tatsachenfeststellungen.

Der Fall führt die einzelnen Rücktrittsvoraussetzungen und Rücktrittsvarianten noch einmal vor Augen und könnte ein idealer Aufhänger für Examensklausuren und auch Semesterabschlussklausuren im Strafrecht sein.

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